Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung klar herausgestellt, dass Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des WaffG verboten sind. Der Verkauf an Minderjährige ist daher auch dann strafbar, wenn nach dem Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes die Spielzeugwaffe anscheinend frei verkäuflich wäre.

Die Entscheidung habe ich ausführlich in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.

Eine Antwort zu “Ballerspielzeug und Waffengesetz”

  1. tom sagte

    Auch mit 0,08 Joule kann man ausreichend Schaden anrichten. Wenn ich mir vorstelle, dass ein 14jähriger damit rumrennt …

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