Nun wurde die Problematik des Wildunfalles auch im ZDF in einer WiSo-Sendung behandelt. Den Hinweis verdanke ich der Kanzlei Hoenig in Berlin, die den Fall derzeit bearbeitet.

Die Fuchs-Entscheidung des BGH habe ich hier besprochen. In dieser ging es nur um die Frage des Verschuldens, also um die Frage nach leichter oder grober Fahrlässigkeit, während es im noch zu entscheidenden Falle um die Frage der Eintrittspflicht der Versicherung geht.

Ich selbst vertrete die Auffassung, dass die neuere Entscheidung des BGH auch Einfluß auf die Frage nach der Eintrittspflicht haben wird. Wie sich die Rechtsprechung hierzu entwickelt, wird sich zeigen.

Zu diesem Themenbereich hat der BGH nun eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt: Demzufolge handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig, wer reflexhaft einem Fuchs ausweicht.

Ausführlich ist das Urteil des XII. ZS in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.

Das Landgericht Konstanz hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens diese Frage verneint. Der Geländewagen wies zwar eine Menge an Unannehmlichkeiten auf, dies sei aber kein Mangel dieses Fahrzeugs, vielmehr seien diese „Fehler“ dem Fahrtzeugtyp und der Serie immanent.

Das OLG Karlsruhe hat jetzt auf die Berufung des Klägers das Urteil aufgehoben und das Autohaus zur Rücknahme des Geländewagens und der Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile verurteilt. Wesentlich war für das OLG der Vergleich nicht nur mit der Serie sondern mit der Fahrzeugklasse insgesamt.

Ausführlich habe ich diese Entscheidung in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.